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§ 62 StPO: Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332)

Inkrafttreten25.07.2015
Version002.00

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.Gefahr im Verzug ist oder
2.der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

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