§ 53a StPO: Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
veröffentlicht am |
26.07.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363) |
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Inkrafttreten | 01.08.2022 |
Version | 001.00 |
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
1. | eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, |
2. | einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder |
3. | einer sonstigen Hilfstätigkeit |
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.