§ 335 StGB: Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
veröffentlicht am |
17.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Version | 002.00 |
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. | eine Tat nach | |
a) | § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und | |
b) | § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und | |
2. | eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren |
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. | die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, |
2. | der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder |
3. | der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |