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§ 335 StGB: Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten01.01.1999
Version002.00

(1) In besonders schweren Fällen wird

1.eine Tat nach
a)§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2.eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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