§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Gültig bis | 29.05.2017 |
Version | 001.00 |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.