§ 306d StGB: Fahrlässige Brandstiftung
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.