§ 233a StGB: Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
| veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226) |
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| Inkrafttreten | 15.10.2016 |
| Version | 001.00 |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
| 1. | bei der Ausübung der Prostitution, |
| 2. | durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, |
| 3. | bei der Ausübung der Bettelei oder |
| 4. | bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
