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§ 227 StGB: Körperverletzung mit Todesfolge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Siebenundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz - 47. StrÄndG) vom 24.09.2013 (BGBl. I S. 3671)

Inkrafttreten28.09.2013
Version001.00

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Zusatzinformationen