§ 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Wer die Körperverletzung
1. | durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, |
2. | mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, |
3. | mittels eines hinterlistigen Überfalls, |
4. | mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder |
5. | mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung |
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.