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§ 223 StGB: Körperverletzung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten01.01.1999
Version001.00

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zusatzinformationen