§ 82 StGB: Hochverrat gegen ein Land
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. | das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder |
2. | die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.