§ 3 StBerG: Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
veröffentlicht am |
03.04.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363) |
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Inkrafttreten | 01.08.2022 |
Gültig bis | 15.03.2023 |
Version | 002.00 |
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1. | Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, |
2. | Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, |
3. | Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. |