§ 26 StAG: [Verzicht]
veröffentlicht am |
10.09.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) |
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Inkrafttreten | 28.08.2007 |
Version | 002.00 |
(1) 1Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. 2Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) 1Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1. | seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder |
2. | als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat. |
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.