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§ 18 StAG: [Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.04.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538)

Inkrafttreten20.08.2021
Gültig bis26.06.2024
Version002.00

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

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