§ 17 StAG: [Staatsangehörigkeit]
veröffentlicht am |
22.04.2024 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1124) |
---|---|
Inkrafttreten | 09.08.2019 |
Gültig bis | 26.06.2024 |
Version | 003.00 |
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. | durch Entlassung (§§ 18 bis 24), |
2. | durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), |
3. | durch Verzicht (§ 26), |
4. | durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), |
5. | durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28), |
6. | durch Erklärung (§ 29) oder |
7. | durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). |
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.