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§ 17 StAG: [Staatsangehörigkeit]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.04.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1124)

Inkrafttreten09.08.2019
Gültig bis26.06.2024
Version003.00

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.durch Verzicht (§ 26),
4.durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.durch Erklärung (§ 29) oder
7.durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zusatzinformationen

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