§ 4 SozSichEUG: Verbindungsstelle für Familienleistungen
veröffentlicht am |
08.05.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 239) |
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Inkrafttreten | 01.09.2021 |
Version | 001.00 |
1Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvorschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, |
2. | Aufklärung, Beratung und Information. |