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§ 1 SeeLG: [Zulassung]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.06.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1471)

Inkrafttreten10.06.2021
Version001.00

1Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. 2Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.

Zusatzinformationen

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