§ 1 SeeLG: [Zulassung]
veröffentlicht am |
21.06.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1471) |
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Inkrafttreten | 10.06.2021 |
Version | 001.00 |
1Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. 2Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.