§ 92c SVG:
veröffentlicht am |
18.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054) |
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Inkrafttreten | 01.07.2009 |
Gültig bis | 08.08.2019 |
Version | 002.00 |
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.