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§ 92c SVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054)

Inkrafttreten01.07.2009
Gültig bis08.08.2019
Version002.00

Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.

Zusatzinformationen

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