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§ 92b SVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.2010 (BGBl. I S. 1288)

Inkrafttreten01.01.2011
Gültig bis08.08.2019
Version003.00

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.

Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

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