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§ 21 SVG: Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 13 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053)

Inkrafttreten01.07.2020
Version001.00

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

1.ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
a)in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
b)in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

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