§ 21 SVG: Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
veröffentlicht am |
13.01.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 18 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) |
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Inkrafttreten | 09.08.2019 |
Gültig bis | 30.06.2020 |
Version | 002.00 |
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die
1. | ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat | |
a) | in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, | |
b) | in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, | |
2. | im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. |
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.