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§ 21 SVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 05.01.2017 (BGBl. I S. 17)

Inkrafttreten11.01.2017
Gültig bis08.08.2019
Version003.00

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

1.ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
a)in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
b)in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab