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§ 21 SVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 14 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583)

Inkrafttreten01.01.2012
Gültig bis10.01.2017
Version001.00

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

1.ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
a)in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
b)in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

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