§ 15 SVG: Entstehen des Anspruchs
veröffentlicht am |
18.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 18 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) |
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Inkrafttreten | 09.08.2019 |
Version | 001.00 |
(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden.