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§ 13 SVG: Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.09.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zum 01.01.2025 außer Kraft getreten durch Artikel 90 Absatz 4 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932). Artikel 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten01.10.2021
Gültig bis31.12.2024
Version002.00

1Übergangsbeihilfe erhalten

1.Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
a)wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
b)wegen Dienstunfähigkeit,
2.Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1.ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
a)für den Ehegatten oder
b)für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
2.ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
a)für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
b)für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

4Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

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