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§ 12 SVG: Übergangsbeihilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.09.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zum 01.01.2025 außer Kraft getreten durch Artikel 90 Absatz 4 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932). Artikel 18 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten09.08.2019
Gültig bis31.12.2024
Version002.00

(1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monatendas 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahredas 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahrendas 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahrendas 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahrendas 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahrendas 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahrendas 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahrendas 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahrendas 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahrendas 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahrendas 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahrendas 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahrendas 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahrendas 8,5fache,
15.15 und weniger als
16 Jahrendas 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahrendas 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahrendas 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahrendas 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahrendas 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache

der Dienstbezüge des letzten Monats. 2§ 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. 2Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) 1Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. 2Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. 3Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) 1Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. 2Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) 1Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 2Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. 3Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

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