§ 19 SUrlV: Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
veröffentlicht am |
22.08.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung vom 09.08.2022 (BGBl. I S. 1381) |
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Inkrafttreten | 20.03.2022 |
Version | 001.00 |
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:
1. | zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass, |
2. | drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass, |
3. | ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums. |
(2) 1Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. 2Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.