§ 43 SRVwV: Ausnahmeregelung zur Bewertung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 und 2 der Siebten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 13.03.2012 (BAnz. Nr. 45, S. 1104 vom 20.03.2012) |
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Inkrafttreten | 21.03.2012 |
Version | 001.00 |
Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen ist abweichend von § 34 Absatz 3 eine erhebliche Werterhöhung anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird.