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§ 43 SRVwV: Ausnahmeregelung zur Bewertung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Siebten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 13.03.2012 (BAnz. Nr. 45, S. 1104 vom 20.03.2012)

Inkrafttreten21.03.2012
Version001.00

Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen ist abweichend von § 34 Absatz 3 eine erhebliche Werterhöhung anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird.

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