§ 42 SRVwV: Durchführung von Aufgaben an Dritte
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 und 2 der Fünften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17.07.2009 (BAnz. Nr. 105, S. 2457 vom 21.07.2009) |
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Inkrafttreten | 01.01.2009 |
Version | 001.00 |
Werden Aufgaben des Rechnungswesens durch einen Dritten wahrgenommen (§ 19 Satz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung), so ist der Versicherungsträger für die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch Dritte.