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§ 41 SRVwV: Elektronische Signatur und IT-gestützte Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Elften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 01.12.2022 (BAnz AT 08.12.2022 B1)

Inkrafttreten09.12.2022
Version001.00

(1) 1Soweit nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Unterschrift verlangt wird, kann diese durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine höherwertige Signatur ersetzt werden. 2Beim Einsatz IT-gestützter Verfahren für die Feststellung und Anordnung von Zahlungen ist keine Unterschrift erforderlich.

(2) 1Wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird, muss das qualifizierte Zertifikat die ausschließliche Anwendung zu dienstlichen Zwecken vorsehen; Ausnahmen sind in einer Dienstanweisung zu regeln. 2Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 12 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes ist ausgeschlossen.

(3) Wird die Unterschriftsberechtigung entzogen oder geändert, so ist unverzüglich eine Sperrung des betreffenden Zertifikats zu veranlassen.

(4) Bei elektronisch signierten Daten ist vor einer weiteren Verarbeitung die verwendete elektronische Signatur zu prüfen. Im Falle der qualifizierten elektronischen Signatur ist anhand des betreffenden Zertifikats die Unterschriftsberechtigung zu prüfen.

(5) Bei der automatischen Erzeugung von Signaturen (Massensignaturen) muss sichergestellt sein, dass die Gültigkeit der verwendeten elektronischen Signatur stichprobenartig überprüft wird. Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

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