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§ 41 SRVwV: Elektronische Signatur und IT-gestützte Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Zehnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 27.11.2018 (BAnz AT 03.12.2018 B2)

Inkrafttreten01.01.2019
Gültig bis08.12.2022
Version002.00

(1) Soweit nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Unterschrift verlangt wird, kann diese durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Ausgenommen ist die in § 4 Abs. 5 vereinbarte Doppelzeichnung; hier kann anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zur Anwendung kommen, wenn diese eine hinreichende Sicherheit gewährleistet. Beim Einsatz IT-gestützter Verfahren für die Feststellung und Anordnung von Zahlungen ist eine Unterschrift nicht erforderlich.

(2) Das qualifizierte Zertifikat muss die ausschließliche Anwendung zu dienstlichen Zwecken vorsehen; Ausnahmen sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 12 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes ist ausgeschlossen.

(3) Wird die Unterschriftsberechtigung entzogen oder geändert, so ist unverzüglich eine Sperrung des betreffenden Zertifikats zu veranlassen.

(4) Bei elektronisch signierten Daten ist vor einer weiteren Verarbeitung die verwendete elektronische Signatur zu prüfen. Im Falle der qualifizierten elektronischen Signatur ist anhand des betreffenden Zertifikats die Unterschriftsberechtigung zu prüfen.

(5) Bei der automatischen Erzeugung von Signaturen (Massensignaturen) muss sichergestellt sein, dass die Gültigkeit der verwendeten elektronischen Signatur stichprobenartig überprüft wird. Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

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