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§ 41 SRVwV: Elektronische Signatur

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Neunten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 19.01.2015 (BAnz AT 23.01.2015 B9)

Inkrafttreten24.01.2015
Gültig bis31.12.2018
Version002.00

(1) Soweit nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Unterschrift verlangt wird, kann diese durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz oder ein in der Sicherheit gleichwertiges elektronisches Verfahren geleistet werden. Ausgenommen ist die in § 4 Abs. 5 vereinbarte Doppelzeichnung; hier kann anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zur Anwendung kommen, wenn diese eine hinreichende Sicherheit gewährleistet.

(2) Das qualifizierte Zertifikat muss die ausschließliche Anwendung zu dienstlichen Zwecken vorsehen; Ausnahmen sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 5 Abs. 3 des Signaturgesetzes ist ausgeschlossen.

(3) Wird die Unterschriftsberechtigung entzogen oder geändert, so ist unverzüglich eine Sperrung des betreffenden Zertifikats zu veranlassen.

(4) Bei elektronisch signierten Daten ist vor einer weiteren Verarbeitung die verwendete elektronische Signatur zu prüfen. Im Falle der qualifizierten elektronischen Signatur ist anhand des betreffenden Zertifikats die Unterschriftsberechtigung zu prüfen.

(5) Bei der automatischen Erzeugung von Signaturen (Massensignaturen) muss sichergestellt sein, dass die Gültigkeit der verwendeten elektronischen Signatur stichprobenartig überprüft wird. Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

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