§ 40 SRVwV: Sicherheit bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 und 2 der Neunten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 19.01.2015 (BAnz AT 23.01.2015 B9) |
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Inkrafttreten | 24.01.2015 |
Gültig bis | 24.05.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Automatisierte Verfahren sind durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbemerkter und unberechtigter Veränderung zu schützen.
(2) Die zur Sicherheit der Verfahren zu erlassende Dienstanweisung (§ 17 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) muß die in der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen regeln sowie die Einzelheiten qualifizierter elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz oder gleichwertiger sicherer elektronischer Verfahren.
(3) Darüber hinaus hat die Dienstanweisung Einzelheiten zu enthalten über
1. | die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung, |
2. | Vorkehrungen für die Sicherheit bei der Datenfernübertragung und digitaler Aufzeichnung, |
3. | Datenträger und Datenformat, |
4. | Regelungen zu maximalen Zugriffszeiten auf Dateien, Wiederauffrischen der Daten und Berücksichtigung von technischen Veränderungen (Verfügbarkeitsanforderungen), |
5. | Dokumentation zu Art und Umfang der Archivierung, |
6. | und bei elektronischer Archivierung über die zusätzlich zu den Belegen zu archivierenden Angaben (insbesondere Namen des Archivierenden und Zeitpunkt der Archivierung.) |
(4) Einzelheiten von Verfahrensänderungen und neu eingeführter Verfahren sind entsprechend der Anlage 9 zu dokumentieren.