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§ 37 SRVwV: Jahresabschluß

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Version001.00

Vor dem Abschluß des Zeit- und des Sachbuches sind die das Geschäftsjahr betreffenden ausgaben/Aufwendungen und Einnahmen/Erträge, die Forderungen und Verpflichtungen und die Beträge der zeitlichen Rechnungsabgrenzung nach Maßgabe der Bestimmungen der Kontenrahmen zu buchen. Die erforderlichen Wertberichtigungen der Vermögensgegenstände sind nach Maßgabe des § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und des § 34 in Verbindung mit den Bestimmungen der Kontenrahmen zu buchen.

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