§ 37 SRVwV: Jahresabschluß
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Version | 001.00 |
Vor dem Abschluß des Zeit- und des Sachbuches sind die das Geschäftsjahr betreffenden ausgaben/Aufwendungen und Einnahmen/Erträge, die Forderungen und Verpflichtungen und die Beträge der zeitlichen Rechnungsabgrenzung nach Maßgabe der Bestimmungen der Kontenrahmen zu buchen. Die erforderlichen Wertberichtigungen der Vermögensgegenstände sind nach Maßgabe des § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und des § 34 in Verbindung mit den Bestimmungen der Kontenrahmen zu buchen.