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§ 36 SRVwV: Aufbewahrung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Zehnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 27.11.2018 (BAnz AT 03.12.2018 B2)

Inkrafttreten01.01.2019
Version001.00

Eine Vernichtung von Unterlagen sowie der Verzicht auf die Ausfertigung einer schriftlichen Unterlage nach §§ 110a bis 110c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unzulässig, wenn die Unterlage für andere als Buchführungszwecke in Papierform aufzubewahren sind.

Zusatzinformationen

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