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§ 36 SRVwV: Aufbewahrung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17.12.2004 (BAnz. Nr. 243 vom 22.12.2004)

Inkrafttreten23.12.2004
Gültig bis31.12.2018
Version002.00

Eine Vernichtung von Unterlagen sowie der Verzicht auf die Ausfertigung einer schriftlichen Unterlage nach §§ 110a bis 110d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unzulässig, wenn die Unterlage für andere als Buchführungszwecke in Papierform aufzubewahren sind.

Zusatzinformationen

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