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§ 35 SRVwV: Aufbewahrungsfristen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Gültig bis08.12.2022
Version002.00

(1) Die Jahresrechnung, das Zeitbuch und das Sachbuch mit ihren Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen und Vorbüchern sowie das Beitragsbuch sind mindestens 10 Jahre, die sonstigen Bücher, die Belege, die Nachweise über das Bestehen einer Familienversicherung und die Niederschriften über die Prüfungen der Kasse sowie die Bescheinigungen über die Tages- und Monatsabstimmung sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die in Satz 1 genannten Unterlagen beziehen.

(2) Abrechnungsscheine für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Krankengeldbezug und sonstige Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind von den Krankenkassen so lange aufzubewahren, wie dies für Prüfzwecke der Krankenkassen erforderlich ist.

(3) Alle im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs maschinell erzeugten Datengrundlagen sowie die gesamte Dokumentation aller Korrekturmeldungen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem der Datenerzeugung folgenden Kalenderjahr.

(4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt, so gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen über den Aufbau der Datenträger und die Programmdokumentation einschließlich Testunterlagen über die Programme, die zur maschinellen Speicherung verwendet wurden, die in Absatz 1 genannten Fristen.

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