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§ 33 SRVwV: Bestandsverzeichnisse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) 1Über die Grundstücke und Gebäude, die Eigentum des Versicherungsträgers sind (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung), ist ein Verzeichnis zu führen. 2Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.Lage und Fläche der Grundstückseinheit,
2.Tag des Kaufvertrages,
3.Grundbuchnummer und Nummer des Grundbuchblattes sowie Bezeichnung der Grundstückseinheit nach dem Inhalt des Grundbuches,
4.Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstückseinheit getrennt nach Grundstück und Gebäuden,
5.Werterhöhende nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstückseinheit sowie außerplanmäßige Abschreibungen,
6.Abschreibungssatz für die Gebäude der Grundstückseinheit,
7.Buchwert der Gebäude je Grundstückseinheit,
8.Höhe und Fälligkeit von Einnahmen aus Mieten und Pachten.

(2) Bei technischen Anlagen nach § 11 Absatz 5 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung sind das Anschaffungsjahr, die Anschaffungskosten, die Werterhöhungen und Wertminderungen sowie der Abschreibungssatz und der Buchwert gesondert auszuweisen.

(3) 1Über die Gegenstände der beweglichen Einrichtungen, die Eigentum des Versicherungsträgers sind (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung), ist ein Verzeichnis zu führen. 2Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.die Anzahl und die Art der Gegenstände,
2.das Anschaffungsjahr,
3.die Anschaffungskosten einschließlich aller Nebenkosten.
4.Werterhöhungen und Wertminderungen,
5.die voraussichtliche Nutzungsdauer oder den Abschreibungssatz,
6.den Buchwert,
7.den Zeitpunkt der Veräußerung, Aussonderung oder Bestandskorrektur,
8.Art der Betriebssysteme und Anzahl der Lizenzen der automatisierten Datenverarbeitung,
9.Art und Produktbezeichnung der Standardsoftware sowie Anzahl der Lizenzen.

3Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung nach § 16 Absatz 2 SVRV gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass diese Daten bereitgestellt werden können. 4Über die Aufnahme von Gegenständen der beweglichen Einrichtung nach § 16 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entscheidet der hauptamtliche Vorstand/Vertreter des Versicherungsträgers.

(4) Gegenstände der beweglichen Einrichtung gleicher Art brauchen nicht einzeln in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn sie gleichzeitig angeschafft worden sind; es genügt, wenn sie summarisch mit den Angaben nach Absatz 3 nachgewiesen werden.

(5) 1Über die Grundstücke und Gebäude, die technischen Anlagen nach § 11 Absatz 5 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung sowie über die Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die gemietet, geleast oder gepachtet sind, ist ein Verzeichnis zu führen. 2Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.Lage und Fläche der Grundstückseinheit oder Art des Gegenstandes,
2.den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, und die Laufzeit des Vertrages
3.die Höhe der Miete, der Leasingrate, des Pachtzinses und der Fälligkeit von Zinsen/Raten,
4.bei Leasingverträgen die Höhe der Anzahlung und des Restkaufwertes.

(6) 1Sofern die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 geforderten Angaben anderweitig rechtssicher festgehalten werden, muss kein Verzeichnis geführt werden. 2Es muss sichergestellt sein, dass die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden können.

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