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§ 32 SRVwV: Monatsabstimmung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) 1Für die Monatsabstimmung (§ 15 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist zu prüfen, ob die Summe der Habenbeträge und die Summe der Sollbeträge übereinstimmen. 2Werden Zeit- und Sachbuch getrennt geführt, ist zu prüfen, ob die Summe der Einnahmen beziehungsweise der Habenbeträge und die Summe der Ausgaben beziehungsweise der Sollbeträge im Zeitbuch mit den entsprechenden Gesamtsummen im Sachbuch übereinstimmen. 3Bei Verwendung von saldierenden Buchungsmaschinen ist die Übereinstimmung der Salden festzustellen. 4Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären und richtigzustellen.

(2) Die Richtigkeit der Abstimmung oder nicht sofort aufgeklärte Unstimmigkeiten sind von dem Bediensteten, der die Abstimmung verantwortlich durchgeführt hat, zu bescheinigen.

(3) 1Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, kann die Abstimmung ganz oder teilweise durch Programme vorgenommen werden. 2Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

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