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§ 32 SRVwV: Monatsabstimmung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Gültig bis31.12.2022
Version002.00

(1) Für die Monatsabstimmung (§ 15 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist zu prüfen, ob die Summe der Habenbeträge und die Summe der Sollbeträge übereinstimmen. Werden Zeit- und Sachbuch getrennt geführt, ist zu prüfen, ob die Summe der Einnahmen beziehungsweise der Habenbeträge und die Summe der Ausgaben beziehungsweise der Sollbeträge im Zeitbuch mit den entsprechenden Gesamtsummen im Sachbuch übereinstimmen. Bei Verwendung von saldierenden Buchungsmaschinen ist die Übereinstimmung der Salden festzustellen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären und richtigzustellen.

(2) Die Richtigkeit der Abstimmung oder nicht sofort aufgeklärte Unstimmigkeiten sind von dem Bediensteten, der die Abstimmung verantwortlich durchgeführt hat, zu bescheinigen.

(3) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, kann die Abstimmung ganz oder teilweise durch Programme vorgenommen werden. Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

Zusatzinformationen

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