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§ 31 SRVwV: Tagesabstimmung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) 1Für die Tagesabstimmung (§ 15 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist der buchmäßige Bestand der sofort verfügbaren Zahlungsmittel (Soll-Bestand) zu ermitteln. 2Durch eine Bestandsaufnahme des baren Kassenbestandes und aus den Kontoauszügen der Kreditinstitute ist unter Berücksichtigung von Bestandsumschichtungen der tatsächliche Bestand der sofort verfügbaren Zahlungsmittel (Ist-Bestand) festzustellen und mit dem buchmäßig ermittelten Bestand zu vergleichen. 3Es ist festzuhalten, wie sich der Bestand an Zahlungsmitteln zusammensetzt. 4In die Tagesabstimmung sind Termingelder in dem Umfang einzubeziehen, als es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. 5Vor der Abstimmung müssen sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Tages gebucht sein. 6Es ist nicht zulässig, ungebuchte Belege als sogenannte bargeldwerte Belege in den Kassenbestand zu übernehmen.

(2) In den Fällen des § 30 Absatz 2 kann auf die Zusammenstellung des Soll- und des Ist-Bestandes verzichtet werden.

(3) 1Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären. 2Ist das nicht möglich, sind Überschüsse und Fehlbeträge auf den zutreffenden Buchungsstellen zu buchen.

(4) Die Richtigkeit der Abstimmung oder nicht sofort aufgeklärte Unstimmigkeiten sind von dem Bediensteten, der die Abstimmung verantwortlich durchgeführt hat, zu bescheinigen.

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