§ 29 SRVwV: Sonstige Bücher
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Version | 001.00 |
Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder der Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern, sind nach näherer Bestimmung in der Kassenordnung neben Zeit-, Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher oder Aufzeichnungen zu führen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1. | ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und Barauszahlungen, |
2. | Schecküberwachungsbücher zur Überwachung der Gutschrift von eingereichten Schecks beziehungsweise zur Überwachung der Belastung durch ausgestellte Schecks |
3. | Gegenbücher zur Überwachung der Zahlungsmittel auf den Girokonten, |
4. | Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen, |
5. | Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und voll Schuldverpflichtungen. |