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§ 29 SRVwV: Sonstige Bücher

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Version001.00

Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder der Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern, sind nach näherer Bestimmung in der Kassenordnung neben Zeit-, Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher oder Aufzeichnungen zu führen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:

1.ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und Barauszahlungen,
2.Schecküberwachungsbücher zur Überwachung der Gutschrift von eingereichten Schecks beziehungsweise zur Überwachung der Belastung durch ausgestellte Schecks
3.Gegenbücher zur Überwachung der Zahlungsmittel auf den Girokonten,
4.Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen,
5.Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und voll Schuldverpflichtungen.

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