§ 28 SRVwV: Beitragsbuch der landwirtschaftlichen Alterskasse
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Achten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 02.12.2013 (BAnz AT 09.12.2013 B1) |
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Inkrafttreten | 10.12.2013 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 002.00 |
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse hat die für den Einzug, die Überwachung und die Abrechnung der Beiträge erforderlichen Angaben in ein Beitragsbuch einzutragen, das außerhalb des Sachbuches zu führen ist.
(2) Für jeden Beitragsschuldner sind mindestens zu erfassen:
a) | das Beitragssoll, |
b) | die Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Mahngebühren, |
c) | die Kosten und Gebühren, |
d) | die Zahlungseingänge und Umbuchungen, |
e) | die niedergeschlagenen Beträge, |
f) | die erlassenen Beträge, |
g) | der Zeitpunkt der Mahnung, der Vollstreckung und der Absetzung, sofern diese Angaben nicht anderweitig festgehalten werden, |
h) | die Sollberichtigungen (Zu- und Absetzungen), |
i) | die Beitragserstattungen und Rückzahlungen, |
j) | der Buchungstag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. |
(3) Sollberichtigungen nach Absatz 2 Buchstabe h sind in dem Beitragsbuch oder einer besonderen Anlage zu erläutern und zu begründen. Aus dem Beitragsbuch müssen die Rückstände und die Vorauszahlungen am Ende jedes Einziehungsabschnittes und jeden Jahres erkennbar sein. Die Vorschriften über die Buchung der Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.
(4) Erlassene und niedergeschlagene Beträge sind vom Beitragssoll abzuziehen. Die Beträge sind getrennt nach
a) | erlassenen, |
b) | unbefristet niedergeschlagenen und |
c) | befristet niedergeschlagenen |
Beträgen festzuhalten. Der Erlaß und die Niederschlagung sind zu begründen.