§ 27 SRVwV: Beitragsbuch der Unfallversicherungsträger
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Zur Abrechnung der Beiträge einschließlich der Vorschüsse sind nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 besondere Aufzeichnungen zu führen; die Vorschriften über die Buchung der Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.
(2) Für jeden Zahlungspflichtigen sind mindestens zu erfassen:
a) | die festgestellten Beiträge einschließlich der Vorschüsse (Sollbeträge), |
b) | die Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren, |
c) | die Zahlungseingänge und Rückzahlungen, |
d) | die Zuschläge, Nachlässe und Prämien, |
e) | die Berichtigungen. |
(3) Sind Beiträge dauernd nicht einziehbar, so sind sie entweder in eine besondere Liste einzutragen oder in den besonderen Aufzeichnungen über die Abrechnung der Beiträge festzuhalten; dabei sind die Gründe für die Nichteinziehung anzugeben.
(4) Zum Ende des Geschäftsjahres müssen die Rückstände sowie die auf das nächste Jahr vorzutragenden Guthaben feststellbar sein.