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§ 26 SRVwV: Beitragsbuch der Krankenkassen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) Die Krankenkassen haben die für den Einzug, die Überwachung und die Abrechnung der Beiträge einschließlich Vorschüsse erforderlichen Angaben laufend in ein Beitragsbuch einzutragen, das außerhalb des Sachbuches geführt wird.

(2) Für jeden Beitragsschuldner sind mindestens zu erfassen:

a)das Beitragssoll,
b)die Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Mahngebühren,
c)die Kosten und Gebühren,
d)die Zahlungseingänge und Umbuchungen,
e)die niedergeschlagenen Beträge,
f)die erlassenen Beträge,
g)der Zeitpunkt der Mahnung, der Vollstreckung und der Absetzung, sofern diese Angaben nicht anderweitig festgehalten werden,
h)die Sollberichtigungen (Zu- und Absetzungen),
i)die Beitragserstattungen und Rückzahlungen,
j)der Buchungstag nach § 23 Absatz 1 Nr. 1.

(3) 1Sollberichtigungen nach Absatz 2 Buchstabe h sind in dem Beitragsbuch oder einer besonderen Anlage zu erläutern und zu begründen. 2Aus dem Beitragsbuch müssen die Rückstände und die Vorauszahlungen am Ende jedes Einziehungsabschnittes und am Ende jedes Jahres erkennbar sein. 3Die Vorschriften über die Buchung der Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.

(4) 1Erlassene und niedergeschlagene Beträge sind vom Beitragssoll abzusetzen. 2Diese Beträge sind getrennt nach

a)erlassenen,
b)unbefristet niedergeschlagenen und
c)befristet niedergeschlagenen

Beträgen festzuhalten. 3Der Erlaß und die Niederschlagung sind im Beitragsbuch oder einer gesonderten Anlage zu begründen.

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