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§ 24 SRVwV: Sachbuch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Version001.00

(1) Das Sachbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.den Buchungstag,
2.die Belegnummer,
3.den Betrag.

(2) Werden die auf dieselbe Buchungsstelle entfallenden Buchungen in Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher eingetragen, sind die Tagessummen in längstens monatlichen Abständen - jedoch stets zum Monatsende - in das Sachbuch zu übernehmen. Das gilt auch für Nachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Einnahmen aus Beiträgen spätestens für den Jahresabschluß auf die zutreffenden Buchungsstellen zu übernehmen.

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