§ 23 SRVwV: Zeitbuch
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Das Zeitbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Buchungstag, |
2. | die Belegnummer, |
3. | den Betrag. |
(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen mindestens auch die Tagessummen getrennt nach Barzahlungen und nach unbaren Zahlungen ausgewiesen werden, sofern diese nicht in den Büchern nach § 29 Nr. 1 und 3 festgehalten werden.
(3) Werden Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher zum Zeitbuch geführt, müssen diese die für die Führung des Zeitbuches erforderlichen Angaben enthalten. Das gleiche gilt auch für die Einnahmen- und Ausgabennachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr; die von diesen geführten Nachweisungen gelten als Vorbücher zum Zeitbuch. Es genügt, wenn die Tagessummen der Nachweisungen und Vorbücher mindestens monatlich - jedoch stets zum Monatsende - in das Zeitbuch übernommen werden.